Schützt das Jugendschutzgesetz die Jugend?

Allumfassenden Schutz kann es nicht geben. Doch zumindest ein Anfang ist mit dem Jugendschutzgesetz getan. Es wurde eingeführt, um Kinder und Jugendliche, also Minderjährige unter 18 Jahren vor negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit sowie in den Medien zu schützen. Kinder genießen besondere Schutzrechte, die im Jugendschutzgesetz verankert sind.

Ziele des Gesetzes

Im Jugendschutzgesetz wird der Zugang zu bestimmten gesundheitsgefährdenden Produkten an ein bestimmtes Alter geknüpft. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Abgabe von Alkohol, Tabakwaren oder auch die Altersbegrenzung für Kinofilme. Eltern sollen durch das Gesetz bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden. Wer trotz des Gesetzes beispielsweise Alkohol und Zigaretten an Minderjährige abgibt, macht sich strafbar. Deshalb richten sich die einzelnen Regelungen im Gesetz auch grundsätzlich an Erwachsene, also volljährige Personen. Insbesondere sind Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter angesprochen. Schwerpunkte im Jugendschutzgesetz sind der Jugendschutz in der Öffentlichkeit, der Jugendschutz bei Abgabe von Tabak und Alkohol sowie der Jugendschutz im Bereich der Medien.

Schwerpunkte im Gesetz

Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit. Damit sind zum Beispiel Gaststätten, Diskotheken, Kinos, Spielhallen, aber auch Straßen und öffentliche Plätze gemeint. Private Veranstaltungen betrifft das Gesetz nicht, da diese nicht öffentlich sind. Bei der Abgabe und dem Konsum von Alkohol und Tabak gelten Regelungen zur Altersfreigabe. Wer sich hieran nicht hält, muss mit Strafen rechnen. Auch im Bereich Medien findet das Jugendschutzgesetz Anwendung. Im Einzelnen geht es hier um die Altersbeschränkung bzw. Freigabe für Kinofilme, Videos, Computerspiele usw. Für die Bereiche Radio und Fernsehen sowie Online-Medien werden die Vorgaben für die Anbieter vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist aber nicht nur im Jugendschutzgesetz, sondern auch im Grundgesetz verankert. So hat der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht Kinder und Jugendliche vor möglichen Gefahren zu schützen und die dazu erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.